AGB

I. Geltungsbereich

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feichtenschlager GmbH gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Feichtenschlager GmbH mit ihren Vertragspartnern (Bestellern) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller. Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sie dem Besteller in ihrer neuen Fassung in geeigneter Weise mitgeteilt. Den nach der Mitteilung abgeschlossenen Verträgen liegen nur noch die geänderten Bedingungen zugrunde.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Feichtenschlager GmbH gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt die Feichtenschlager GmbH nicht an, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Feichtenschlager GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an diesen vorbehaltslos erbringt.

II. Vertragsschluss

1. Sämtliche Angebote der Feichtenschlager GmbH sind freibleibend. Die Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Angebot dar, das die Feichtenschlager GmbH durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen kann.

2. Der Besteller ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Änderungen und Ergänzungen des Angebots und der Auftragsbestätigung bedürfen der Textform.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z. B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise nicht nur unwesentlich, kann die Feichtenschlager GmbH ihre Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.

3. Die Feichtenschlager GmbH ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

4. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang fällig. Der Besteller gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern die Feichtenschlager GmbH nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Feichtenschlager GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung, Lieferzeit

1. Die Feichtenschlager GmbH ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, wenn der Besteller seine Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Solche Verpflichtungen sind insbesondere sämtliche vom Besteller zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, sonstige Beistellungen, die Erfüllung etwaiger Vorleistungspflichten sowie alle übrigen z. B. technischen Voraussetzungen, die für die Auftragsausführung nötig sind. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

• Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sache innerhalb der Frist zum Transport übergeben wurde. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

• Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei einer Verzögerung, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere durch eine Verletzung seiner Pflichten aus Abs. 1., gilt die Frist bei fristgerechter Meldung der Aufstellungs- oder Montagebereitschaft als eingehalten.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Feichtenschlager GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, wenn sie der Feichtenschlager GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis über das Vorliegen einer solchen Störung hat die Feichtenschlager GmbH zu führen. Die Feichtenschlager GmbH hat den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Sie hat die Beeinträchtigung des Bestellers so gering wie möglich zu halten. Der Besteller kann die Feichtenschlager GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Frist nachliefert. Erklärt sich die Feichtenschlager GmbH nicht innerhalb der Frist, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Feichtenschlager GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe in Höhe von 1 % pro vollendeter Woche des Verzugs zu fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Gefahrenübergang

1. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung ordnungsgemäß verpackt zum Transport übergeben wurde. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Abnahme im Betrieb des Bestellers über. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Abnahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Solange noch keine Abnahme der Kaufsache stattfand, erfolgt der Gefahrübergang beim Eintritt von Annahmeverzug mit der Abnahme oder spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die betriebsbereite Montage oder Aufstellung erfolgte.

3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr ab Mitteilung der Versand- bzw. Montagebereitschaft durch die Feichtenschlager GmbH auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Feichtenschlager GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der Feichtenschlager GmbH.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der Feichtenschlager GmbH. Die Feichtenschlager GmbH wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts ihrer Ware zum Nettofakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Vorbehaltsware. Der Miteigentumsanteil dient zur Sicherstellung der Ansprüche der Feichtenschlager GmbH gemäß Absatz 1.

3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Feichtenschlager GmbH gehörenden Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der Feichtenschlager GmbH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1. – 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen, Beschlagnahmungen und sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte, hat der Besteller der Feichtenschlager GmbH unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention der Feichtenschlager GmbH trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Feichtenschlager GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden, an die Feichtenschlager GmbH ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Feichtenschlager GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Übersteigt der Wert, der für die Feichtenschlager GmbH bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist die Feichtenschlager GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Feichtenschlager GmbH verpflichtet.

VII. Gewährleistung

1. Die Feichtenschlager GmbH erbringt die zugesagte Leistung nach dem zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

2. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheit führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

4. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt die Feichtenschlager GmbH. Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Besteller den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Feichtenschlager GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Die Feichtenschlager GmbH schließt die Gewährleistung für Schäden aus, die in Folge unsachgemäßer Verwendung, Änderung oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Besteller oder Dritter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Besteller oder ein Dritter Zubehör verwendet, das nicht den Vorgaben der Feichtenschlager GmbH entspricht.

6. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Keine Rückgriffsansprüche bestehen für nicht mit der Feichtenschlager GmbH abgestimmte Kulanzregelungen. Sämtliche Rückgriffsansprüche setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügobliegenheiten voraus.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. In allen Fällen, in denen die Feichtenschlager GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Diese Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Entstehung.

3. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Lieferwerts begrenzt.

IX. Rücktritt

Die Feichtenschlager GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Soweit sich in dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der Feichtenschlager GmbH.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Sitz der Feichtenschlager GmbH, sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die Feichtenschlager GmbH kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.

XI. Anwendbares Recht

Für sämtliche vertragliche Beziehungen der Feichtenschlager GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

XII. Salvatorische Klausel

Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bedingung möglichst nahe kommen.